Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich einvernommen. Die Untersuchungsakten ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte als völlig unbefangen. Zwar stehen sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der beiden Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel.