Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des Erlebten zu werten. 3. Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich einvernommen.