Objektive Beweise, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben soll, sind nicht vorhanden. Insbesondere fehlt es an einer WhatsApp-Nachricht, womit der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hat. Ein Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten.