Nicht erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 2. Vorliegend lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Beschuldigte habe sie ohne ihr Wissen bei sexuellen Handlungen gefilmt und mit der Veröffentlichung der Videos gedroht, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben soll, sind nicht vorhanden.