319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2). 1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen.