Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17).