Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. 1.1 Besondere Schwierigkeit bieten erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint.