Da sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen. 3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 28. August 2018 gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2018 auf ihre Einstellungsverfügung und erklärte, eine Konfrontationseinvernahme würde beim vorliegenden Vieraugendelikt keinen Sinn machen. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.