Des Weiteren seien die Videoaufnahmen 23 Tage vor der polizeilichen Einvernahme tatsächlich vom Beschuldigten gelöscht worden. Zurückgerechnet stimme dies mit der Zeitangabe von A.___ überein, weshalb davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe die Videos tatsächlich nach einem gemeinsamen Treffen am 6. März 2018 auf Verlangen von A.___ gelöscht. Letztlich habe die Beschwerdeführerin nur vage befürchtet, der Beschuldigte werde die Videos ins Facebook stellen, aber ein klarer Beweis für diese Nötigungshandlung fehle. Da sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.