{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-112_2018-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140243&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b35f67ba095ed486621759291d8302f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:12", "Checksum": "570988c39f0af0b5279cd219cd7a989c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Jede der beiden Darstellungen ist für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel. Es bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass ein gewisser Vorfall zwischen den beiden Beteiligten stattgefunden haben könnte. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen gefilmt und sie zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt haben könnte, fehlen indes. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des bestreitenden Beschuldigten. Die obigen Ausführungen indes bedeuten nicht, dass der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie lüge. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.\nDass weitere Untersuchungshandlungen den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es ist jedoch nicht einsehbar, inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den inkriminierten Sacherhalt liefern könnten. Mit der Staatsanwaltschaft ist nicht anzunehmen, die beiden Beteiligten würden bei dieser Ausganslage weiterführende Aussagen tätigen. Von einer Konfrontationseinvernahme ist somit abzusehen.\nSomit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Ein Freispruch erscheint wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist ihr als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Deren Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote, gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT), auf CHF 1'482.05 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten für Abschlussgespräch), festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00. Die Zusprechung einer Entschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird ihr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.\n4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'482.05 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00.\n5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Riechsteiner"}