{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-112_2018-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140243&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b35f67ba095ed486621759291d8302f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:12", "Checksum": "570988c39f0af0b5279cd219cd7a989c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDes Weiteren habe ihr der Beschuldigte an diesem Treffen mündlich gesagt, sie müsse bereit sein, wenn er Sex wolle. Wenn sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen. Genau kann ich es nicht sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass er mich mit diesem Video erpressen möchte.» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März 2018, Frageantwort 60). In dieser Aussage sind primär Befürchtungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, eine eindeutige Nötigungshandlung kann nicht erblickt werden. Weiterführende Aussagen tätigte die Beschwerdeführerin indes nicht. Bei der Beschreibung des geltend gemachten Nötigungsvorgangs blieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme tendenziell vage. Es erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Zwar kann ein gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten mit ihrem fremdsprachigen Hintergrund erklärt werden. Es ist auch notorisch, dass es Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die Vorkommnisse zu sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen tendenziell karg und abstrakt blieb. Ihr eigenes Gefühlsleben während dieser Nötigungshandlung beschrieb sie nicht. Schilderung von Widerwillen, Ekel oder Überraschung, welche sie im Rahmen des gemeinsamen Treffens verspürt haben muss, erfolgten nicht.\n3.2 Der Beschuldigte hingegen bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018, er habe die Beschwerdeführerin bei «[…]» kennengelernt und ein paar Mal mit ihr Sex gehabt. Bei einem Treffen bei ihr zu Hause habe er mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen vom Sex mit ihr gemacht, wobei sie gewusst habe, dass er Videoaufnahmen mache und sie dies auch gesehen habe. Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf, dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei. Er habe ihr nie gesagt bzw. geschrieben, er werde die Videoaufnahmen auf Facebook veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm Sex wolle. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie sich am 6. März 2018 für Sex getroffen hätten. Anlässlich dieses Treffens habe die Beschwerdeführerin zudem das Video sehen wollen, weshalb er ihr das Video dann per WhatsApp geschickt habe. Als sie ihn zur Löschung der Aufnahmen aufgefordert habe, habe er dies dann auch tatsächlich getan. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar.\n4.1 Zudem decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit objektiven Belegen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Videoaufnahmen 23 Tage vor seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018 tatsächlich gelöscht hat. Das Datum des Löschvorgangs – 23 Tage vor dem 28. März 2018 – passt zeitlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Videos um den 6. März 2018 herum gelöscht habe, nachdem die Beschwerdeführerin das von ihm verlangt habe. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden. Letztlich anerkennt die Beschwerdeführerin, dass es durchaus sein könnte, dass der Beschuldigte die Videos nach dem Treffen am 6. März 2018 tatsächlich gelöscht habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2018, Seite 2). Die Aussage des Beschuldigten, beim Treffen am 6. März 2018 sei es primär um Sex gegangen, deckt sich ebenfalls mit WhatsApp-Nachrichten: Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 um 00.33 Uhr ein Printscreen eines Videos schickte. Daraufhin fragte er sie: «Willst du Sex? Jetzt?», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr). Auch seine Aussage, wonach er ihr das Video nach dem Treffen gesendet habe, weil sie das verlangt habe, wird ebenfalls durch die Nachrichten belegt: Aus den Akten ist belegt, dass er der Beschwerdeführerin um 01.18 Uhr ein Video von acht Sekunden schickte. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit mit objektiv bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflochten.\n4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach 30 Tagen gelöscht würden, verfängt nicht. Gemäss Rapport der Kantonspolizei befanden sich die Aufnahmen tatsächlich im Ordner «zuletzt gelöscht», womit der Beschuldigte objektiv seinen Willen zur Löschung der Dateien manifestiert hat. Der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen sein, dass er die Videos auch noch an einem anderen Ort gespeichert haben könnte, bleibt dabei hypothetischer Natur.\n4.3 Letztlich ist die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen, weil er eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, durchaus glaubhaft und wurde sogar von der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie räumte ein, sie habe den Beschuldigten am 5. März 2018 mit einer anderen Frau gesehen, woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und ihm beleidigende WhatsApp-Nachrichten geschickt habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März 2018, Frageantwort 55 und 57). In der Folge seien die WhatsApp-Diskussionen entbrannt, woraufhin er ihr gesagt habe, sie müsse sich «anständig» benehmen.\n4.4 Zudem fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Aufnahmen tatsächlich auf Facebook hätte veröffentlichen wollen. Aus dem Gesamtkontext der WhatsApp-Nachrichten liesse sich ein solcher Wille auch kaum rechtsgenüglich rekonstruieren. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin reichen insgesamt nicht als Nachweis aus, dass der Beschuldigte sie zu weiteren sexuellen Handlungen nötigen wollte, da für die Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret erstellt sein muss."}