{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-112_2018-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140243&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b35f67ba095ed486621759291d8302f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:12", "Checksum": "570988c39f0af0b5279cd219cd7a989c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.\n1.1 Besondere Schwierigkeit bieten erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2).\n1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.\n2. Vorliegend lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Beschuldigte habe sie ohne ihr Wissen bei sexuellen Handlungen gefilmt und mit der Veröffentlichung der Videos gedroht, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben soll, sind nicht vorhanden. Insbesondere fehlt es an einer WhatsApp-Nachricht, womit der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hat. Ein Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des Erlebten zu werten.\n3. Zu den inkriminierten Geschehnissen wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich einvernommen. Die Untersuchungsakten ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte als völlig unbefangen. Zwar stehen sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der beiden Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel.\n3.1 Konkret sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr mündlich im Rahmen des Treffens in der Nacht vom 6. März 2018 gesagt, er werde das Video auf Facebook posten, wenn sie sich nicht anständig benehme. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die Aufforderung, sich anständig zu benehmen, sei wie folgt zu verstehen: Am 5. März 2018 habe sie den Beschuldigten mit einer anderen Frau gesehen, woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe (Einvernahme vom 19. März 2018, Frageantwort 56 und 57). Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle sich anständig benehmen. Eine Nötigung zu sexuellen Handlungen kann darin nicht erblickt werden."}