{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-112_2018-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140243&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b35f67ba095ed486621759291d8302f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:12", "Checksum": "570988c39f0af0b5279cd219cd7a989c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2018 BKBES.2018.112\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 19. Dezember 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 9. März 2018 erstattete A.___ Strafantrag gegen B.___ auf dem Polizeiposten in Solothurn. Sie meldete, den Beschuldigten bei der Internetplattform «[…]» kennengelernt und mehrmals einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Anlässlich eines Treffens habe der Beschuldigte ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Videoaufnahmen von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt. In der Folge habe er ihr gedroht, diese Videos über Facebook zu posten, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange bzw. mit ihm Sex habe, wenn er das wolle. Am 28. März 2018 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen, wobei er die Angaben von A.___ nur teilweise bestätigte. Er anerkannte, die Beschwerdeführerin bei «[…]» kennengelernt zu haben und dass sie mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Unumwunden räumte er ein, es stimme, dass er mit seinem Natel Videos von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt habe. A.___ habe dies aber gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Er habe A.___ zu nichts genötigt oder gezwungen. Auf Wunsch von A.___ habe er die Aufnahmen effektiv gelöscht.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Juni 2018 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage stehe. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und würden durch die polizeilichen Feststellungen untermauert. Die Polizei habe die Videos gesichtet und sei zum Schluss gekommen, A.___ habe bei mindestens einer Videosequenz gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Handy am Filmen gewesen sei. Des Weiteren seien die Videoaufnahmen 23 Tage vor der polizeilichen Einvernahme tatsächlich vom Beschuldigten gelöscht worden. Zurückgerechnet stimme dies mit der Zeitangabe von A.___ überein, weshalb davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe die Videos tatsächlich nach einem gemeinsamen Treffen am 6. März 2018 auf Verlangen von A.___ gelöscht. Letztlich habe die Beschwerdeführerin nur vage befürchtet, der Beschuldigte werde die Videos ins Facebook stellen, aber ein klarer Beweis für diese Nötigungshandlung fehle. Da sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.\n3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 28. August 2018 gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2018 auf ihre Einstellungsverfügung und erklärte, eine Konfrontationseinvernahme würde beim vorliegenden Vieraugendelikt keinen Sinn machen. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.\n"}