Unter den gegebenen Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen. 5. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.