Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um einen Fall von Art. 52 StGB. Besonders plausibel ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten insbesondere im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand von Art. 186 StGB fallende Taten als geringfügig einzustufen ist. Es erscheint insgesamt als relativ unerheblich, so dass eine Strafbedürftigkeit entfällt (Donatsch, in: Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 52 N 2 a.E.). Unter den gegebenen Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen.