Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom 10. Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen. Selbst wenn die Heizung zur Tatzeit gar nicht defekt gewesen wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – ändert dies nichts daran, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers kaum tangiert wurde, insbesondere weil die Beschuldigte auf dem Weg zur Wohnung des Geschädigten geblieben ist und seine Wohnung gar nicht betreten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um einen Fall von Art.