Nun wolle er sich dieses Verhalten nicht länger bieten lassen und verlange aus diesem Grund, dass das gerichtliche Hausverbot nun auch effektiv gegen seine Schwester durchgesetzt werde. 4. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei korrekt und überzeugend dargestellt, weshalb es sich vorliegend um einen Fall mit geringfügigem Verschulden und Tatfolgen handelt. Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom 10. Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen.