Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Gemäss Art. 52 StGB sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind.