Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die Heizanlage nicht funktioniert habe. Da ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen und auf Hilfe angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und ihn auf eine notwendige Heizungsreparatur angesprochen. Weil der Beschwerdeführer nicht mit ihr habe telefonieren wollen, habe sie die Liegenschaft betreten, um ihren Bruder persönlich auf die Sache anzusprechen und um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei von einem Notfall ausgegangen.