und wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 erbracht hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, auf Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die Heizanlage nicht funktioniert habe.