52 StGB nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorliegend seien die Schuld und Tatfolgen gering, da die Beschuldigte den vom Hausverbot umfassten Bereich nur einmal und für kurze Zeit betreten habe, um ihrer Mutter wegen einer defekten Heizung zu helfen. Die Privatsphäre von A.___ sei kaum tangiert worden. 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 Beschwerde und wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei