{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-110_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140158&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1fec91f36fbbfa1a83f4a04b174373b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:14", "Checksum": "d3d56f9b5a548a006cc61a13c8ce8475", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.110\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder anderer schwerwiegende Ereignisse informiert wird. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).\n2. Die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Gemäss Art. 52 StGB sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Von dieser Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen beide gering sein. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.).\n3. Der Beschwerdeführer schilderte sinngemäss eine längerdauernde Familienstreitigkeit zwischen ihm, seiner Mutter und seiner Schwester. Aufgrund diverser Beleidigungen und Verfehlungen durch seine Schwester habe er ein Hausverbot gegen sie erwirkt. Trotzdem überschreite sie wiederholt die Grenzen, belästige und bestehle ihn. Beim Vorfall vom 30. Juli 2018 habe die Schwester erneut gegen das klare Hausverbot verstossen. Nun wolle er sich dieses Verhalten nicht länger bieten lassen und verlange aus diesem Grund, dass das gerichtliche Hausverbot nun auch effektiv gegen seine Schwester durchgesetzt werde.\n4. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei korrekt und überzeugend dargestellt, weshalb es sich vorliegend um einen Fall mit geringfügigem Verschulden und Tatfolgen handelt. Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom 10. Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen. Selbst wenn die Heizung zur Tatzeit gar nicht defekt gewesen wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – ändert dies nichts daran, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers kaum tangiert wurde, insbesondere weil die Beschuldigte auf dem Weg zur Wohnung des Geschädigten geblieben ist und seine Wohnung gar nicht betreten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um einen Fall von Art. 52 StGB. Besonders plausibel ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten insbesondere im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand von Art. 186 StGB fallende Taten als geringfügig einzustufen ist. Es erscheint insgesamt als relativ unerheblich, so dass eine Strafbedürftigkeit entfällt (Donatsch, in: Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 52 N 2 a.E.). Unter den gegebenen Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen.\n5. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Riechsteiner"}