{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-110_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140158&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1fec91f36fbbfa1a83f4a04b174373b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:14", "Checksum": "d3d56f9b5a548a006cc61a13c8ce8475", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.110\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 20. Dezember 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 8. März 2018 stellte A.___ beim Polizeiposten […] Strafantrag gegen seine Schwester B.___. Diese soll sich am 26. Januar 2018 auf sein Grundstück in […] begeben und dadurch gegen ein bestehendes Hausverbot verstossen bzw. einen Hausfriedensbruch begangen haben. Als Nachweis reichte er der Polizei Ausdrucke seiner Überwachungskamera ein.\n2. Diese Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2018 basierend auf Art. 52 StGB nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorliegend seien die Schuld und Tatfolgen gering, da die Beschuldigte den vom Hausverbot umfassten Bereich nur einmal und für kurze Zeit betreten habe, um ihrer Mutter wegen einer defekten Heizung zu helfen. Die Privatsphäre von A.___ sei kaum tangiert worden.\n3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 Beschwerde und wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 erbracht hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, auf Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die Heizanlage nicht funktioniert habe. Da ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen und auf Hilfe angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und ihn auf eine notwendige Heizungsreparatur angesprochen. Weil der Beschwerdeführer nicht mit ihr habe telefonieren wollen, habe sie die Liegenschaft betreten, um ihren Bruder persönlich auf die Sache anzusprechen und um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei von einem Notfall ausgegangen. Der Beschwerdeführer hingegen bestritt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 erneut, dass die Heizung überhaupt defekt gewesen sei und machte weitere Ausführungen zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten.\n"}