Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Ramseier Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_502/2018).