Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Ergänzend anzufügen ist, dass das Gericht, an welches der Bericht mit der fraglichen Stellungnahme der Beschuldigten gesandt wurde, in der Lage sein wird, diesen auch entsprechend zu würdigen, nämlich als Stellungnahme der Eltern einer der Parteien. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Beschuldigten haben keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1.