Sie waren in Sorge um das Befinden ihrer Enkelinnen und wollten der [...] ihre Sicht der familiären Situation darlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre in diesem Kontext getätigten Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp. sie wegen übler Nachrede oder Verleumdung schuldig gesprochen würden, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Angesichts der geringen Schwere des Vorhalts drängt sich deshalb keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.