Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht – ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so empfindet. Nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben sie ihm gegenüber auch durch den Hinweis darauf, er habe die Kinder gezwungen bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Sie erwähnen dies nur als Beispiel dafür, weshalb die Kinder ihrer Auffassung nach Angst hätten, dem Vater gegenüberzustehen. Ein Delikt steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Ebenso wenig steht beim Ausdruck «Hochstaplerei» ein Delikt zur Diskussion.