Die Beschuldigten erlebten den Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner starken beruflichen Beanspruchung, offensichtlich als nicht immer verlässlichen Vater für seine Kinder, sie empfanden die Beziehung zwischen ihm und den Töchtern als oberflächlich und sie sind der Auffassung, seit der Trennung komme er nicht sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ihnen resp. ihrer Tochter gegenüber nach. Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht – ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so empfindet.