Dass der Beschwerdeführer die Ausdrucksweise der Beschuldigten in diesem Schreiben als beleidigend und ehrverletzend empfindet, ist nachvollziehbar und es ist begreiflich, dass er sich vom Ton dieses Berichts befremdet zeigt. So ist es in der Tat wenig verständlich, dass die Beschuldigten den fraglichen Bericht, in dem es darum gegangen war, sich zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, ob sie allenfalls für die Anbahnung eines Kontaktes zwischen ihm und den Kindern zur Verfügung stehen könnten, in diesem Ton abgefasst haben, insbesondere was die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus» anbelangt.