Da die beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12). Diese Möglichkeit lehnten die Grosseltern während des Telefonats, die die abklärende Person mit ihnen geführt hatte, ab und hielten das Gespräch anschliessend im fraglichen Bericht vom 17. September 2017 schriftlich fest.