Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten. Da die beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12).