173 N 11). Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 174 N 1). 3. Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten.