Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst sein und sie trotzdem erhoben haben. Der «animus inurandi» ist kein Element des subjektiven Tatbestandes von Art. 173; er erlangt lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung zu den Entlastungsbeweisen Bedeutung. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Franz Riklin in: BSK StGB II., a.a.O., Art. 173 N 9 f.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11).