173 StGB, N 28 ff.). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (Urteil 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011). Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt.