Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet. 4. B.___ und C.___ führten am 12. Februar 2018 aus, sie hielten an ihren Aussagen im internen Arbeitspapier fest und seien mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden. Es werde zutreffend beschrieben, was sie mit ihrer Stellungnahme gemeint hätten. Sie bedauerten, dass ihre Darstellung für A.___ verletzend gewirkt und zu dieser Anklage geführt habe. Genau dies hätten sie nicht erreichen wollen.