Insbesondere B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe. Er habe diese aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, in diffamierender Absicht gebraucht. Es könne nicht von einer definitiven Aussichtslosigkeit des Strafantrags / -anzeige ausgegangen werden. Es handle sich um mehrere Aussagen, welche für sich allein, aber insbesondere im Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf den Zweck des Textes, ehrverletzend seien. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.