Dies sei eine Verleumdung. Es sei den Beschuldigten offensichtlich ein Anliegen gewesen, dass ihre ehrverletzenden Äusserungen Eingang in den Bericht der [...] fänden. Der Begriff «Hochstapler» sei ohne weiteres negativ behaftet. Der Beschwerdeführer werde damit ein weiteres Mal als Lügner und damit als nicht integrer Mensch dargestellt. Ehrverletzend seien auch die Vorhalte einer gestörten Empathie und des Narzissmus. Insbesondere B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe.