In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu haben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das urteilende Gericht die Stellungnahme als Bemühung um das Wohl der beiden Kinder auffassen und keinen vorsätzlichen Angriff auf die Ehre des Privatklägers erkennen werde. 2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungen zu eröffnen.