Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen. Daraus erhelle, dass es den Grosseltern in ihrer Stellungnahme einzig um das Wohl ihrer beiden Enkelinnen gegangen sei und sie möglichst detailliert über die familiäre Situation und ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und Ansichten hätten berichten wollen. In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu haben.