Er sei befremdet von der Tonalität dieses Schreibens. 1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Aussagen der beiden Beschuldigten allenfalls nicht in die Stellungnahme gehört hätten. Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen.