Am 21. Dezember 2017 liess A.___ gegen B.___ und C.___ Strafanzeige wegen Ehrverletzung stellen. Er warf ihnen vor, ihn im erwähnten Schreiben gegenüber der [...] bzw. im Endeffekt gegenüber dem Richteramt [...] zu Unrecht als illiquid und unzuverlässig bezeichnet zu haben. Im Weiteren hätten sie ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen Hochstapler und einen Narzissten und er verfüge über eine gestörte Empathie. Diese Stellungnahme diene einzig dazu, ihn bei der zuständigen Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken. Er sei befremdet von der Tonalität dieses Schreibens.