{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-10_2018-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137136&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1e8c72476809875d5f29ddf99243abff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BKBES.2018.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:52", "Checksum": "5bfc5d32157991b172886a404c6c76ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BKBES.2018.10\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\n3. Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten. Da die beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12). Diese Möglichkeit lehnten die Grosseltern während des Telefonats, die die abklärende Person mit ihnen geführt hatte, ab und hielten das Gespräch anschliessend im fraglichen Bericht vom 17. September 2017 schriftlich fest.\nIn diesem Bericht thematisieren sie die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zu seinen Kindern. Im Weiteren schildern sie unter den Begriffen «Hochstaplerei» und «Narzissmus» dessen Geschäftsverhalten und die Herstellung eines Kontaktes zwischen ihm und seinen Kindern. Dass der Beschwerdeführer die Ausdrucksweise der Beschuldigten in diesem Schreiben als beleidigend und ehrverletzend empfindet, ist nachvollziehbar und es ist begreiflich, dass er sich vom Ton dieses Berichts befremdet zeigt. So ist es in der Tat wenig verständlich, dass die Beschuldigten den fraglichen Bericht, in dem es darum gegangen war, sich zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, ob sie allenfalls für die Anbahnung eines Kontaktes zwischen ihm und den Kindern zur Verfügung stehen könnten, in diesem Ton abgefasst haben, insbesondere was die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus» anbelangt.\nAndererseits geht es ihnen in diesem Bericht offensichtlich um das Wohl ihrer Enkelinnen und sie sahen sich aufgrund der Anfrage der [...] veranlasst, die familiäre Situation aus ihrer Sicht zu schildern. Dass es dabei zu negativen Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer kam, liegt in der Natur der Sache, nachdem sie offenbar der Auffassung waren, eine Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kindern sei im Moment für die Mädchen kontraproduktiv. Auch wenn diese Schilderungen vom Beschwerdeführer als ehrverletzend empfunden wurden (und sie dies, insbesondere die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus», auch sein können), geht aus dem Schreiben als Ganzes klar die Sorge um ihre Enkelinnen hervor und nicht die Absicht, den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen oder gar als Straftäter zu diskreditieren.\nDie Beschuldigten erlebten den Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner starken beruflichen Beanspruchung, offensichtlich als nicht immer verlässlichen Vater für seine Kinder, sie empfanden die Beziehung zwischen ihm und den Töchtern als oberflächlich und sie sind der Auffassung, seit der Trennung komme er nicht sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ihnen resp. ihrer Tochter gegenüber nach. Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht – ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so empfindet.\nNicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben sie ihm gegenüber auch durch den Hinweis darauf, er habe die Kinder gezwungen bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Sie erwähnen dies nur als Beispiel dafür, weshalb die Kinder ihrer Auffassung nach Angst hätten, dem Vater gegenüberzustehen. Ein Delikt steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Ebenso wenig steht beim Ausdruck «Hochstaplerei» ein Delikt zur Diskussion. Wie erwähnt, ist dieser Ausdruck zwar im Ton vergriffen, aus dem Kontext ist aber auch hier ersichtlich, dass es den Beschuldigten nur darum gegangen war, aufzuzeigen, dass sich ihr Bild des Beschwerdeführers als eine grosszügige und spendable Person in letzter Zeit geändert hatte. Dieser Hinweis steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Thematik des Berichts, nämlich dem Kontaktaufbau der Töchter zu ihrem Vater, für die Beschuldigten hat aber die finanzielle Situation der Familie einen Einfluss auf die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern, erwähnen sie doch, die beiden Mädchen hätten in dieser Umbruchzeit vermehrt existentielle Bedrohungen erfahren. Unnötig verletzend war schliesslich auch der Begriff des «Narzissmus», indessen geht auch hier aus dem Kontext des Abschnitts hervor, dass sich die Beschuldigten in erster Linie darum sorgen, die Kinder könnten gegen deren Willen zu einem Kontakt mit ihrem Vater gezwungen werden.\nZusammenfassend ist somit aufgrund des Gesamtzusammenhang des Textes festzuhalten, dass es den Beschuldigten kaum darum gegangen war, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Sie waren in Sorge um das Befinden ihrer Enkelinnen und wollten der [...] ihre Sicht der familiären Situation darlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre in diesem Kontext getätigten Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp. sie wegen übler Nachrede oder Verleumdung schuldig gesprochen würden, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Angesichts der geringen Schwere des Vorhalts drängt sich deshalb keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.\nErgänzend anzufügen ist, dass das Gericht, an welches der Bericht mit der fraglichen Stellungnahme der Beschuldigten gesandt wurde, in der Lage sein wird, diesen auch entsprechend zu würdigen, nämlich als Stellungnahme der Eltern einer der Parteien."}