{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-10_2018-04-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137136&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1e8c72476809875d5f29ddf99243abff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BKBES.2018.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:52", "Checksum": "5bfc5d32157991b172886a404c6c76ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BKBES.2018.10\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 5. April 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 A.___ lebt getrennt von seiner Ehefrau D.___. Beim Richteramt [...] ist ein Eheschutzverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte das Richteramt [...] die [...] auf, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem Vater und den beiden Kindern E.___, geb. [...], und F.___, geb. [...], auszuarbeiten. Die [...] führte in diesem Zusammenhang u.a. auch ein Gespräch mit den Grosseltern mütterlicherseits, B.___ und C.___, welche dieses anschliessend in einem schriftlichen Bericht festhielten und der Abklärungsperson zukommen liessen (Stellungnahme vom 17. September 2017).\nAm 21. Dezember 2017 liess A.___ gegen B.___ und C.___ Strafanzeige wegen Ehrverletzung stellen. Er warf ihnen vor, ihn im erwähnten Schreiben gegenüber der [...] bzw. im Endeffekt gegenüber dem Richteramt [...] zu Unrecht als illiquid und unzuverlässig bezeichnet zu haben. Im Weiteren hätten sie ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen Hochstapler und einen Narzissten und er verfüge über eine gestörte Empathie. Diese Stellungnahme diene einzig dazu, ihn bei der zuständigen Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken. Er sei befremdet von der Tonalität dieses Schreibens.\n1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Aussagen der beiden Beschuldigten allenfalls nicht in die Stellungnahme gehört hätten. Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen. Daraus erhelle, dass es den Grosseltern in ihrer Stellungnahme einzig um das Wohl ihrer beiden Enkelinnen gegangen sei und sie möglichst detailliert über die familiäre Situation und ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und Ansichten hätten berichten wollen. In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu haben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das urteilende Gericht die Stellungnahme als Bemühung um das Wohl der beiden Kinder auffassen und keinen vorsätzlichen Angriff auf die Ehre des Privatklägers erkennen werde.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungen zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfügung nur pauschal und oberflächlich begründet. Dabei habe sie sich teilweise einer anderen Terminologie bedient als die Beschuldigten und deren Aussagen verharmlost. Der Beschwerdeführer werde von den Beschuldigten in jeder Hinsicht als unzuverlässig bezeichnet. Weiter werde ihm vorgehalten, die Kinder zum Verbleib in seiner Wohnung gezwungen zu haben. Dies sei eine Verleumdung. Es sei den Beschuldigten offensichtlich ein Anliegen gewesen, dass ihre ehrverletzenden Äusserungen Eingang in den Bericht der [...] fänden. Der Begriff «Hochstapler» sei ohne weiteres negativ behaftet. Der Beschwerdeführer werde damit ein weiteres Mal als Lügner und damit als nicht integrer Mensch dargestellt. Ehrverletzend seien auch die Vorhalte einer gestörten Empathie und des Narzissmus. Insbesondere B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe. Er habe diese aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, in diffamierender Absicht gebraucht. Es könne nicht von einer definitiven Aussichtslosigkeit des Strafantrags / -anzeige ausgegangen werden. Es handle sich um mehrere Aussagen, welche für sich allein, aber insbesondere im Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf den Zweck des Textes, ehrverletzend seien.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.\n4. B.___ und C.___ führten am 12. Februar 2018 aus, sie hielten an ihren Aussagen im internen Arbeitspapier fest und seien mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden. Es werde zutreffend beschrieben, was sie mit ihrer Stellungnahme gemeint hätten. Sie bedauerten, dass ihre Darstellung für A.___ verletzend gewirkt und zu dieser Anklage geführt habe. Genau dies hätten sie nicht erreichen wollen. Als Befragte hätten sie sich aber in der Pflicht gesehen, möglichst präzis ihre Sicht festzuhalten, denn nur so könnten für Aussenstehende klare Grundlagen für ein möglichst gerechtes Urteil zum Wohle der Kinder geschaffen werden.\n"}