Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen sein sollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben respektive handelte es sich um eine unmittelbare Beantwortung einer vorangegangenen Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.