Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand genommen werde. In der Tat bezieht sich der Strafantrag der Beschwerdeführerin auf Drohungen und Beschimpfungen (Strafantrag vom 24. Mai 2018 bei der Polizei in Balsthal). Mit der Beschwerdeführerin ist des Weiteren festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung lediglich die behauptete Drohung nicht anhand genommen, jedoch die geltend gemachte Beschimpfung nicht explizit behandelt hat. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen sein sollte.