7. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig. Sie habe auch Strafantrag betreffend Beschimpfung gestellt, da die Beschuldigte geschrieben habe, die Beschwerdeführerin habe «überall gefickt mit Albaner» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:03). Dies sei eine ehrenrührige Aussage, welche unwahr, völlig vermessen und ehrverletzend sei. Auf die Beschimpfung werde jedoch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2018 nicht eingegangen. Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand genommen werde.