Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen, verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Staatsanwaltschaft die Betroffenen vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung – anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren Eröffnung – nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anhören. Dies rechtfertigt sich insbesondere solange, als die vorläufigen Ermittlungen keinen unüblichen Umfang angenommen haben, wie dies vorliegend der Fall war. 7. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig.