Ein Schuldspruch wegen Drohung erscheint somit unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob es sich um einen schweren Nachteil handelte, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, auch eine verständige Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen. 6. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen, verfängt nicht.