Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, 2013, Art. 180 N 18). 5.2 Die Drohung muss schwer sein und der betroffenen Person tatsächlich Angst machen. Vorliegend kann jedoch aufgrund des Gesamtkontexts und der Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: