Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig dargestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215;